Satzung des Presseclubs Augsburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Presseclub Augsburg“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen, führt den Zusatz „e.V.“ und ist vom Finanzamt Augsburg als gemeinnützig anerkannt.
  2. Sitz und Gerichtstand ist Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein strebt die Kommunikation mit allen demokratischen Kräften und Einrichtungen an. Er widmet sich dem Meinungsaustausch mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport. Er fördert die Völkerverständigung sowie die journalistische Berufsaus- und -weiterbildung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
  2. Der Verein besteht aus
    1. Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
    2. Fördernden Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer hauptberuflich als Journalist tätig ist bzw. war oder wer als Verleger von Zeitungen und Zeitschriften sowie in Hörfunk und Fernsehen publizistische Verantwortung trägt. Als journalistisch tätig sind anzusehen insbesondere Redakteure sowie ständige und freie Mitarbeiter von Zeitungen, Zeitschriften, Korrespondenz- und Nachrichtenbüros oder Nachrichtendiensten, Rundfunk, Fernsehen, online-Medien, Pressestellen und Agenturen.
  4. Förderndes Mitglied kann werden, wer beruflich enge Verbindungen zu Presse, Rundfunk, Fernsehen, online-Medien hält oder den Verein unterstützen will.
  5. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Aufnahmeverfahren

  1. Die Aufnahme muss mit Angaben zur Person und Tätigkeit des Bewerbers schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter beantragt werden.
  2. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden fest.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit
  2. durch schriftliche Austrittserklärung
  3. durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere

  1. grobe Verstöße gegen Interessen und Ansehen des Vereins
  2. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung

Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Beschwerde einreichen, über welche die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Versammlung entscheidet. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. der Vorstand (§ 9)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss er dies innerhalb von zwei Monaten tun.
  4. Jede Mitgliederversammlung muss schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter einberufen werden.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen.
  6. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch Handzeichen gefasst. Der 1. Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister werden in geheimer Abstimmung gewählt. Ausnahmsweise ist dann offene Wahl zulässig, wenn nur ein einziger Kandidat benannt ist und kein Stimmberechtigter der offenen Wahl widerspricht.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

     a) dem 1. Vorsitzenden
     b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
     c) dem Schriftführer
     d) dem Schatzmeister
     e) bis zu zehn Beisitzern. Sie können in offener Wahl bestimmt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und einen der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter mit Ausnahme der unter a) und b) aufgeführten Funktionen ist zulässig.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und diese ändern oder aufheben. Die Geschäftsordnung gilt nach dem Ende der Amtszeit eines Vorstandes bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch einen neuen Vorstand fort.
  3. Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und durch den Schatzmeister Bericht erstatten.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen, sofern nicht gemäß § 8 Ziffer 3 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.

§ 11 Verwendung von Finanzen

  1. Jegliche Tätigkeit von Organen für den Verein ist ehrenamtlich.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Protokollführung

Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Satzungsänderungen

Der Vorstand muss etwaige Anträge auf Satzungsänderung schriftlich der nächsten Mitgliederversammlung vorlegen und sie in der Einladung als Tagesordungspunkt ankündigen. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, wobei das Vereinsvermögen in Projekte investiert werden soll, bei denen Medien durch ihre Berichterstattung zur Völkerverständigung beitragen. Ein Beispiel hierfür ist die Förderung des Austauschs von Journalisten zwischen Augsburg und seinen Partnerstädten.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25. März 2004 errichtet.